Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit die Vertragsparteien nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers (AN).
Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGBs des AN. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Angebote und Bestellungen
Angebote des AN sind stets freibleibend. Aufgrund von Angeboten unverändert erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der AN Auftragserteilung nicht binnen einer Frist von einem Monat widerspricht oder die Aufträge ausführt.
Mit der Annahme der Angebote gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des AN als vom AG angenommen.
Nachträgliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für den AN verbindlich. Rechnungen sind schriftlichen Bestätigungen gleich zu achten.
Mündliche Nebenabsprachen und Zusicherungen der Verkaufsangestellten des AN bedürfen, um wirksam zu sein, dessen schriftlicher Bestätigung.
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der AN das Eigentum und Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich zurückzugeben. Verstößt der AG hiergegen, so hat er die übliche Vergütung für deren Erstellung an den AN zu bezahlen, welche angefallen wäre, wenn der AN entgeltlich zu deren Erstellung beauftragt worden wäre.
Lieferfristen und -termine
Lieferfristen und Liefertermine sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart.
Angegebene Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Einhaltung der Termine setzt voraus, dass der AG die von ihm zu erbringenden Leistungen wie z.B. Übergabe der Fassadenpläne, Statiken usw. rechtzeitig, d.h. unmittelbar nach Erteilung des Auftrags erbringt.
Eventuelle Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren sind vom AN nicht zu vertreten, auch wenn er die Einholung der Baugenehmigung schuldet.
Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der AG mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
Vom AN nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbereich oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Streiks, Aussperrungen, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Der AG verzichtet hinsichtlich des Beschaffungsrisikos auf die Geltendmachung von Verzugsschaden sowie weitere Schadensersatzansprüche, wenn den AN bei einer eventuellen Lieferverzögerung kein unmittelbares Verschulden trifft.
Jede Lieferung, auch solche von laufenden Abschlüssen, gilt als ein besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf die anderen.
Jede Verzögerung in der Belieferung ist dem AG unverzüglich durch den AN mitzuteilen.
Preise
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Euro rein netto.
Sind in dem Verkaufspreis Frachten, Zölle oder andere öffentliche Abgaben eingeschlossen, so gehen nach Geschäftsabschluss eintretende Erhöhungen dieser Nebenkosten sowie etwaige die Ware, die Versendung, Versteuerung oder Verzollung betreffende neue Abgaben zu Lasten des Bestellers.
Fracht- und zollfreie Preise verpflichten den AN nicht zur Vorlage von Fracht und Zoll.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 6 Monate, so ist der AN berechtigt, Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstige unerwartete Kostensteigerungen zusätzlich zum vereinbarten Preis zu verlangen.
Leistungsinhalt
Auftragsänderungen, die sich als technisch notwendig erweisen und für den AG zumutbar sind bleiben vorbehalten.
Bei geschuldeter Montageleistung hat der AG bei von ihm zu vertretenden Baubehinderungen hieraus resultierende Mehraufwendungen zu tragen. Eine Behinderungsanzeige gegenüber dem AG ist nur erforderlich, soweit diese Mehraufwendungen ein Maß erreichen, welches dem AG nicht zumutbar ist.
Gewährleistung
Offensichtliche Mängel hat der AG unverzüglich anzuzeigen. Ist der AG Verbraucher, so hat er offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 2 Wochen ab Lieferung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Soweit für die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung eine Neubestellung oder Neufertigung von Waren erforderlich ist, ist dessen Lieferfrist bzw. sind die erforderlichen Fertigungszeiten bei der Berechnung der angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Lieferfristen werden vom AN dem AG auf Verlangen unverzüglich mitgeteilt.
Der AN ist nach seiner Wahl zum Ersatz der mangelhaften Ware oder Beseitigung des Mangels berechtigt. Der AG hat dem AN mehrfach, in der Regel zweimal die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Schlägt die nach Erfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wegen der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten, d.h. wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalten der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
Kündigung des Auftrags
Kündigt der AG den Auftrag vor Auslieferung bzw. Abnahme, ohne dass der AN einen wichtigen Grund hierfür gegeben hat, schuldet der AG dem AN pauschal 28 % aus der Netto-Auftragssumme als Vergütung, wobei die ersparten Aufwendungen hierbei berücksichtigt sind, es sei denn, der AG weist nach, dass sich der AN höhere, oder der AN legt dar, dass er sich geringere Aufwendungen erspart.
Teillieferung
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung Eigentum des ANs. Gerät der AG in Zahlungsverzug, so ist er dem AN auf dessen Verlangen zur sofortigen Herausgabe der Ware verpflichtet.
Eigentumsvorbehalt
Kündigt der AG den Auftrag vor Auslieferung bzw. Abnahme, ohne dass der AN einen wichtigen Grund hierfür gegeben hat, schuldet der AG dem AN pauschal 28 % aus der Netto-Auftragssumme als Vergütung, wobei die ersparten Aufwendungen hierbei berücksichtigt sind, es sei denn, der AG weist nach, dass sich der AN höhere, oder der AN legt dar, dass er sich geringere Aufwendungen erspart.
Aufrechnung und Abtretung
Gegen Forderungen des AN aus diesem Vertrag kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Die Abtretung von Forderungen gegen den AN ohne dessen vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.
Zahlung
Fracht und sonstige Vorlagen, Diskontspesen und Verzugszinsen sowie sonstige Kosten sind stets sofort in bar zahlbar.
Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Eröffnung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens ist der Unternehmer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
Firmentext
Wir sind auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers berechtigt, unseren Firmennamen anzubringen und Abbildungen der hergestellten und vertriebenen Produkte in Marketingunterlagen (unter anderem Prospekte, Broschüren, Homepage) unentgeltlich zu verwenden.
Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten aus Vertägen mit Unternehmen München, bei solchen aus Verträgen mit Verbrauchern der gesetzliche Gerichtsstand